update 14.08.2023 // Hinweis zur Gewinngrenze  (im Laufe des Jahres 2024 ist geplant, das  Limit von 600€ auf 1000€ anzuheben) 

 

Plattenverkauf steuerpflichtig?!


Inhaltsübersicht

1. Einleitung

2. Der private Handel 

    2.1 Kriterien/Richtlinien zur Steuer-Relevanz

    2.2 Szenarien zum Privatverkauf (Beispiele)

    2.3 Ab 2023: "Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)"

3. Der gewerbliche Handel

4. Weitere Quellen/Nachweise  

5. Glossar


1. Einleitung

Diese Fragen wurden schon mehrfach an mich herangetragen: 

- Ist ein Verkauf von Schallplatten/Plattensammlung steuerpflichtig?!

- Privatverkauf oder gewerblicher Handel - worin liegt der Unterschied? 

- Muss ich ggf. ein Gewerbe anmelden?

- Welche Auswirkungen hat das neue "Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)"?

 

Die o.g. Fragen und noch viele mehr, werden in der folgenden Dokumentation behandelt. 

 

Hinweis:

Diese Dokumentation habe ich persönlich erstellt und ist keine steuerliche Beratung! Daher möchte ich an dieser Stelle  ausdrücklich darauf hinweisen, dass es ratsam sein kann, im konkreten Fall mit einem Steuerberater zu sprechen oder eventuell das zuständige Finanzamt zu kontaktieren! Dies ist auch deshalb ratsam, weil ich diese Dokumentation nur gelegentlich aktualisieren werde. Die hier beschriebenen Informationen stammen größtenteils aus Internet-Quellen und Zeitschriften. Die Zusammenstellung ist relativ allgemein gehalten und ist ohne Gewähr!!! 


Die nachfolgenden Aussagen und Szenarien gelten auch prinzipiell für den Verkauf anderer Sammelobjekte (wie z.B. CDs, Briefmarken, Bierdeckel, Figuren, Uhren ...) sowie von privaten Gütern (z.B. HiFi-Komponenten, Autos, Möbel, Kleidung, Schuhe, Werkzeuge, usw.). 

 

Ein Plattenverkauf - noch privat oder bereits gewerblich?

Was sind die Kriterien, ob man noch privater Verkäufer ist oder schon einen gewerblichen Handel betreibt? Verkaufe ich nur ein paar Platten pro Monat, dann bin ich ja ein privater Verkäufer, so der Gedanke. Das stimmt aber leider nicht in jedem Fall! Den Unterschied zwischen Privatverkäufen und gewerblichen Handel zu erkennen ist aber wichtig, denn dies hat steuerliche und rechtliche Konsequenzen, aber auch Pflichten. 

  

Beispiele:

Bei einer gewerblichen Tätigkeit muss ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Die gesetzlich vorgeschrieben Gewährleistung (bei Neuwaren 24 Monate, 12 Monate bei Gebrauchtwaren) kann ein Privatverkäufer ausschließen, nicht aber im gewerblichen Handel (mehr dazu im Kap. 3). Zudem müssen im gewerblichen Handel diverse Steuern und u.U. Genossenschaftsbeiträge gezahlt werden (s. dz. Kap. 3). Dies entfällt im Privatverkauf, aber wiederum die Pflicht zur  Einkommensteuer gilt für beide Fälle. 

 

Einkommensteuer - Wichtig zu Wissen!

Generell unterscheidet der Fiskus zwischen dem andauernden Handel mit dem Ziel von Gewinnen (zeitlicher

Ankauf und Verkauf von Waren (s. dz. unten Kapitel 3 "Der gewerbliche Handel") und dem reinen privaten Verkauf zum Zweck der Veräußerung einer gebrauchten Ware (z.B. Verkauf des eigenen Autos). Im Privatverkauf gibt es eine Gewinngrenze pro Steuerjahr (das sind z.Zt. akkumuliert 600€) bis zu der man bzgl. Einkommenssteuer steuerfrei ist , aber darüber hinaus wird die Sache steuerpflichtig (mehr Details s. Kapitel 2 "Der private Handel")!

Hinweis (Stand: 14.08.2023): Die Bundesregierung plant im Laufe des Jahres 2024 die steuerfreie Gewinngrenze von 600€ auf 1000€  zu erhöhen. Bei Überschreitung wird dieser "Freibetrag" hinfällig, d.h. dann muss leider der gesamte Ertrag versteuert werden.

 

Das Problem: Die Grenzen zwischen Privatverkauf und gewerblichen Handel sind nicht eindeutig definiert!

Anzunehmen, dass man als Privatverkäufer einfach unbedarft handeln kann, ohne die rechtlichen Bestimmungen zu beachten, kann u.U. problematisch werden. Es können Rechtstreitigkeiten, Steuernachzahlungen und im schlimmsten Fall sogar Strafen drohen. Für einen privaten Verkäufer ist es gar nicht so einfach, die Grenzen zwischen privaten oder gewerblichen Handel zu erkennen, denn es gibt leider keine eindeutigen Regeln! 

 

Rechtlich gesehen kann es bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer Gesamtbetrachtung (einer sogenannten "Gesamtschau") aller relevanten Umstände kommen (lt. Bundesgerichtshof im Jahr 2008: Az.: I ZR 3/06). Beispielhaft sei hier genannt: 

  • wiederholte Verkaufstätigkeiten
    Maßgeblich sind Zahl und Art der verkauften Artikel und die eingegangenen Bewertungen. Der Bundesgerichtshof urteilte in einem Verfahren, dass bereits 25 Käuferbewertungen als Grenze zu einer  gewerblichen Tätigkeit führen kann und zudem unabhängig von einer Zeitspanne! 
  • Zustand der Ware 
    Wer beispielsweise regelmäßig gleichartige Waren oder neue Ware anbietet (dabei spielt der Wert keine Rolle), der gilt als gewerblicher Händler.
  • Wert der Ware(n)
    Ob es ggf. ein sogenannter Dachbodenfund ist oder auch nicht, der Verkauf hochwertiger Gegenstände oder teure Raritäten sprechen für eine Unternehmerschaft. Sind es keine Alltagsgegenstände und dazu mit hohem Warenwert, dann wird dies nicht mehr als Privatverkauf anerkannt. 
  • Verkäuferstatus
    Eindeutig für die Gerichte ist der Umstand, wenn der Verkäufer in Portalen als Powerseller eingestuft wurde. Als Powerseller wird man eingestuft, wenn man regelmäßig besonders viele Artikel verkauft und so einen hohen Umsatz generiert.

Eine Bitte:

Falls jemand von Euch weitere Infos oder eigene Erfahrungen beisteuern kann, dann bitte via Kontaktformular melden (klick HIER). Wenn es für die Allgemeinheit der Sammler relevant ist, dann werde ich es hier ergänzen.  

 

2. Der private Handel

Mit privaten Handel meine ich, wenn man privat eigene Schallplatten verkauft, d.h. der Verkauf von "Privat an Privat" oder von privat an einen Händler. Das kann persönlich im direkten Kontakt sein oder aber auf einem Flohmarkt, einer Schallplatten-Börse, Privatanzeigen in den Printmedien und sehr häufig aber über die bekannten Internet-Plattformen.

 

Hinweis: Im Internet ist nachzulesen, dass Finanzämter mitunter Internet-Plattformen analysieren (Beobachtungs-Software) oder auch schon auf Flohmärkten Verkäufer kontrolliert haben.  

 

Leider gibt es zu Steuern im Privathandel in den Internetquellen oftmals kein klare Aussagen, was wohl auch daran liegt, dass die Steuergesetzgebung Regelungen und Richtlinien beinhaltet, diese aber im allgemeinen nur für Finanzexperten verständlich sind. Davon abgeleitet gibt es bestimmte "Kriterien & Richtlinien", die letztendlich durch die Finanzämter herangezogen werden, aber doch einen gewissen Spielraum haben. Daher gibt es immer wieder Gerichtsurteile auf die sich Steuerberater und auch die Finanzämter berufen und beurteilen dann im konkreter Fall, ob eine Steuerpflicht vorliegt oder nicht.

 

Beispiel: Im Internet wird von einer Frau berichtet, die privat Kleidung ihrer eigenen Kinder über eine Internetplattform verkauft hatte. Soweit eigentlich nichts einzuwenden- aber- die Frau hatte mehr als 80 Verkäufe im Monat und da hat das Finanzamt erkannt, hier liegt kein privater Handel mehr vor, sondern erfüllt schon die Kriterien eines gewerblichen Handels

(oh je, kaum zu glauben aber leider im Internet nachzulesen ... )!  

 

2.1 Kriterien/Richtlinien zur Steuer-Relevanz beim Privatverkauf

Folgende Kriterien sollten erfüllt sein, um bei einem privaten Verkauf steuerfrei zu bleiben:

  • die Ware sollte mindesten 12 Monate im eigenen Besitz sein (ansonsten könnte ein gewerblicher Handel vorliegen
    und man unterliegt dem Einkommenssteuer-Gesetz --> Einkommenssteuer)
  • Waren die zu niedrigeren Preisen verkauft werden (Verkauf ohne Gewinn)
  • ein sogenannter Verkauf einer Sammlung "en-bloc" (d.h. komplette Sammlung in kurzer Zeit)
  • der erzielte Gewinn darf max. Betrag von 600€ pro Steuerjahr betragen, darüber hinaus ist dann steuerpflichtig (Einkommensteuer)
  • die Anzahl der Verkäufe muss in einem "üblichen Rahmen" liegen (Negativbeispiel s.o.). 
    Ich habe gelesen (lt. Stiftung Warentest), dass etwa 40 Verkäufe einer Familie im Jahr als Grenzwert zwischen privaten Verkauf und gewerblichen Handel beurteilt wird. Mehr als 25 Käuferbewertungen könne lt. Bundesgerichtshof auch schon als gewerblichen Handel angesehen werden (unabhängig von einem Zeitraum!).  
  • keine Zukäufe und Verkäufe über einen längeren Zeitraum 

Tipps:

  • Bei intensiven Sammeln mit Kauf und Verkauf sollte ein Kleingewerbe angemeldet werden.
  • Seit Anfang 2023 gilt das "Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)" (mehr dz. s.u.)

2.2 Szenarien des Privatverkaufs (Beispiele)

Verkauf einer kompletten Sammlung 

- Auflösung der eigenen Sammlung, Verkauf "en-bloc" oder in wenigen Teilen sollte m.E. steuerfrei sein

- Verkauf einer wertvollen Sammlung im Einzelverkauf und in Teilen, dies ist m.E. steuer-relevant, wenn dabei

   ein Ertragsüberschuss (Gewinn) über 600€ erreicht wird. Der Gewinn ist ein "Überschuss", wenn der Verkaufpreis der
   Sammlung oder Teile davon den Wert (der analysiert, geschätzt oder von einem Gutachter (Experten)
   ermittelt wurde) übersteigt. Liegt der Verkaufspreis darunter (was m.E. sehr häufig der Fall ist), dann wurde mit
   einem Verlust verkauft, das wiederum bedeutet, dass man keine Steuern zahlen muss.    
    

Geerbte oder geschenkte Sammlung verkaufen 

- hier ist u.U. eine Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer zu berücksichtigen. Dies hängt sicherlich von

  der Größe und Wert der Sammlung ab. Die Themen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer werde ich hier zu einem
  späteren Zeitpunkt dokumentieren. 

- Der anschließende private Verkauf erfolgt m.E. nach den o.g. Kriterien des privaten Verkaufs. 

 

 Kauf und Verkauf einer Sammlung 

- Ich kaufe eine komplette Sammlung und verkaufe dann ein Teil dieser Sammlung. Wenn dabei der Gewinn-Betrag größer

   600€ ist (Verluste und Aufwendungen (beispielsweise Versand) können dagegen gerechnet werden), dann ist das m.E.

   steuerpflichtig und der gesamte Erlös muss versteuert werden (Einkommenssteuer). Wenn aber der erzielte Gewinn unter

   600€ liegt, dann besteht keine Steuerpflicht. Entstehen unterm Strich Verluste, dann entfällt ebenfalls die Steuerpflicht. 
 

- Kaufe ich hin und wieder Sammlungen auf und verkaufe große Teile davon (z.B. auf Flohmärkten, Plattenbörsen, Internet)

  dann ist dies als gewerblicher Handel zu bewerten (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer), weil hier eine wirtschaftliche,
  unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Dies ist mit Sicherheit der Fall, wenn der Gewinn die 600€-Grenze übersteigt und die 
  Ware beispielsweise unter 12 Monaten im eigenen Besitz war.  

 

Verkauf an Händler 
Verkaufe ich privat Schallplatten an einen Händler (z.B. Schallplatten-Geschäft), dann wird keine Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) entrichtet. Dieser Verkauf wird steuerlich so eingestuft, als wenn wie ich an eine Privatperson verkaufe. 

 

Verkauf auf Flohmärkte, Börsen und via Internet

Werden selbst erworbene Güter auf einem Flohmarkt, Plattenbörse oder auf einer Internet-Plattform zu einem niedrigeren Preis als dem Einkaufspreis verkauft, dann sind die Verkäufe nicht steuerpflichtig, wenn diese Verkäufe nur gelegentlich 

stattfindet (Wie bereits oben schon mal erwähnt, eine Steuerpflicht (!) besteht aber dann, wenn Waren gekauft und  mit Gewinn weiterverkauft und/oder solcher Warenhandel regelmäßig und mit der Intention Gewinne zu erzielen, erfolgt).

 

2.3 Ab 2023:"Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)" 

Seit dem 01.01.2023 ist das sogenannte "Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)" in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass beispielsweise Plattformen (Anzeigeportale) wie eBay, eBay-Kleinanzeigen usw. Umsätze an das Finanzamt melden müssen. Dabei gibt es aber Limits von 2000€ und 30 Verkäufen, d.h. sobald diese Werte überschritten werden, erst dann erfolgt die Meldung der Plattform-Betreiber an die Ämter.

 

Weitere Informationen zum "Plattformen-Steuertransparenzgesetz" gib es im WEB:

- z.B. auf dem Portal von "Netzwelt": klick HIER

- z.B. auf dem Portal des Bundesministerium für Finanzen: klick HIER

 

3.  Der gewerbliche Handel 

Wie im ersten Abschnitt nachzulesen, so sollten Sammler die intensiv Ankaufen, Verkaufen (z.B. im Internet, auf Plattenbörsen, Flohmärkten) einen Gewerbeschein haben. Generell unterscheidet der Fiskus zwischen dem andauernden Handel mit dem Ziel von Gewinnen (zeitlicher Ankauf und Verkauf von Waren - das ist dann gewerblicher Handel) und dem Privatverkauf (s.o.).

 

Im gewerblichen Handel muss zudem der Verkäufer (Händler) einige gesetzlichen Bestimmungen beachten: Stichwort "Steuerrecht". Man muss einen Gewerbeschein beantragen und bekommt eine Umsatzsteuer-ID. Normalerweise, d.h. bei höheren Umsätzen (unabhängig vom Handelsvolumen) ist man umsatzsteuerpflichtig, muss zudem Gewerbesteuer und ggf. Unternehmenssteuer entrichten. Für Kleinunternehmer gib es aber einen Sonderfall: die "Kleinunternehmer-Regelung". Man kann aber ein Kleingewerbe anmelden und sich dadurch von einigen Steuern befreien lassen.

 

Kleiner Exkurs zur Kleinunternehmerregelung

Gewerbetreibende und Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz (genauer: Summe der umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen von 22.000€ im Jahr und im Folgejahr nicht 50.000€ übersteigt, diejenigen können sich von einigen Steuern, wie z.B. die Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und andere Unternehmenssteuern, befreien lassen. Nicht aber von der Einkommenssteuer, die gilt immer. Man spricht in diesem Zusammenhang hier von sogenannten "Kleingewerbetreibenden" oder auch von  "Kleinunternehmern". Achtung: "Kleingewerbetreibende" und "Kleinunternehmer" sind nicht ein und dasselbe. Ein Kleingewerbe gilt nicht als kaufmännischer Geschäftsbetrieb. Damit untersteht der "Kleingewerbetreibende" lediglich dem Steuerrecht sowie dem BGB und unterliegt nicht der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. 

 

Die Kleinunternehmerregelung ist interessant für "Kleinunternehmer" und "Kleingewerbetreibende" im Nebenerwerb und sie

sind sozialversicherungsfrei. Dazu ein Lesetipp"Kleinunternehmer" / "Kleingewerbetreibende - worin liegt der Unterschied? klick HIER.

 

Ein Gewerbe meldet man bei der Gemeindeverwaltung an (viele Gemeinden bieten dazu Formulare zum Download an). Das zuständige Amt (Gewerbeamt oder Ordnungsamt) leitet die Anmeldung zusätzlich an die zuständige Kammer (z.B. Industrie und Handelskammer, Handwerkskammer (Zwangsmitgliedschaft!)) sowie an das zuständige Finanzamt weiter. Diese Behörden kommen dann auf einen zu mit den entsprechen Meldeformulare, Gebühren etc..  

 

Gewerbe: da gibt noch mehr zu beachten (Handelsrechtliche Themen)

Ein gewerblicher Anbieter muss beispielsweise über das Widerrufsrecht informieren. Ebenso ist ein Impressumspflicht  

für gewerbliche Anbieter vorgeschrieben. Hält man sich nicht an solche gesetzlichen Vorschriften, kann es zu Abmahnungen oder sogar zu Geldstrafen kommen. 

 

Bei einer gewerblichen Tätigkeit muss ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Die gesetzlich vorgeschrieben Gewährleistung (bei Neuwaren 24 Monate, 12 Monate bei Gebrauchtwaren) gilt explizit im gewerblichen Handel und kann nicht ausgeschlossen werden. 

 

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Mehr zu diesem Thema möchte ich hier aber nicht hinzufügen, denn im Internet gibt es einige spezifische Quellen. Daher habe ich zum Einstieg und Vertiefung zum Themenkomplex  "Gewerbe, Kleingewerbe" lediglich weiter unten, im Abschnitt "Quellen-Nachweis", einige Links beispielhaft eingetragen.   

 


4. Weitere Quellen/Nachweise

A) Privater Handel 

1.  Stiftung Warentest (06.2017)www.test.de/Privatverkaeufe-auf-Ebay-Co-So-vermeiden-Sie-Steuerfallen-5179756-0/

2. Focus.de (09.2018): klick HIER  

3. Portal FINANZTIP.DE (02/2023): www.finanztip.de/steuerfolgen-onlineverkauf

4. Lohnsteuerhilfe Bayern (09/2017): klick HIER

5. Smartsteuer.de: www.smartsteuer.de/online/steuertipps/onlinehandel-und-privatverkaeufe/

6. DISCOGS.COM (Thread 06.11.2016): https://www.discogs.com/de/group/thread/470722

7. Betriebsausgabe.de: klick HIER 

8. Steuerberatung Haffner/Berlin:  https://www.steuerberater-haffner.de/wissenswertes/politik/flohm%C3%A4rkte/

9. Quicksteuer.de: klick HIER

10. Taxfit.de (07.2020):  www.taxfix.de/steuertipps/ebay-steuern-zahlen-privat-oder-gewerblich/

11. Juslegal.de (02/2022):  https://juslegal.de/ebay-ab-wann-gewerblich/

 

B) Gewerbliche Handel / Kleingewerbe

1. Leitfaden von Kleingewerbe.de:  www.kleingewerbe.de/index.htm  &   www.kleingewerbe.de/steuerpflichten.htm

2. Portal Kleinunternehmer.de: www.kleinunternehmer.de/

3. Ratgeber "Gewerbe anmelden": https://www.gewerbe-anmelden.info/kleingewerbe/steuern.html

4. Portal Steuertipps.de:  www.steuertipps.de/lp/steuern-kleinunternehmerregelung#absatz-2

 


5. Glossar

Einkommensteuer: https://de.wikipedia.org/wiki/Einkommensteuer_(Deutschland)

Umsatzsteuer / Mehrwertsteuerhttps://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer_(Deutschland)

Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen: klick HIER

Erbschaftssteuer: de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer_in_Deutschland

                                  www.sparkasse.de/themen/erben-vererben/steuerklassen-freibetraege-erbschaftssteuer.html

Schenkungssteuer: www.financescout24.de/wissen/ratgeber/schenkungssteuer

Gewinn/Ertragsüberschuss: https://de.wikipedia.org/wiki/Gewinn

Fiskus/Fiscus: https://de.wikipedia.org/wiki/Fiskus